
Änderung und Widerruf des Testaments
Es können sich die eigenen Vermögensverhältnisse geändert haben, die Familienverhältnisse haben sich verschlechtert, im Testament Bedachte sind gestorben, „Freunde" haben sich nicht als solche erwiesen, andere haben Ihre Dankbarkeit verdient.
Es lassen sich viele Umstände vorstellen, die den Wunsch nach einer Änderung des bestehenden Testaments wach werden lassen. Man sollte ohnehin von Zeit zu Zeit überprüfen, ob das Testament noch den gegenwärtigen Vorstellungen über die Regelung des Nachlasses entspricht. Ein privates Testament kann man jederzeit ändern oder widerrufen.
Die sicherste und eindeutigste Form des Widerrufs ist die Vernichtung des Testaments. Damit hat dieses Testament seine Gültigkeit verloren; an seine Stelle kann dann ein neues treten.
Zwar genügt es auch, das alte Testament durchzustreichen oder schriftlich als ungültig oder widerrufen zu bezeichnen. Wenn man sich allerdings zum Widerruf entschlossen hat, sollte man, um Streitigkeiten zu vermeiden, das alte Testament vernichten.
Ein privates Testament kann zu jeder Zeit geändert werden. Zu beachten ist dabei, dass auch die Änderung eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden muss bzw. von der alten Unterschrift mit gedeckt sein muss. Auf jeden Fall sollte man Widersprüche und Unstimmigkeiten mit dem ursprünglichen Text vermeiden. Auch bei der Änderung sollten Orts- und Datumsangabe nicht fehlen.
Es empfiehlt sich - bei nur geringfügigen Änderungen oder Ergänzungen - diese wie das ursprüngliche Testament eigenhändig zu schreiben, zu unterschreiben und mit Ort- und Zeitangabe zu versehen.
In allen anderen Fällen sollte man das alte Testament vernichten und ein neues errichten. Sind nämlich im Erbfall mehrere Testamente vorhanden, so gelten grundsätzlich alle. Das frühere Testament verliert durch ein späteres nur insoweit seine Gültigkeit, als es mit ihm in Widerspruch steht, oder das spätere hebt ausdrücklich frühere Anordnungen auf.
Sind Testamente in amtlicher Verwahrung, dann gilt Folgendes: Ein privates Testament, das sich in amtlicher Verwahrung befindet, kann man widerrufen oder ändern, indem man
- es aus der Verwahrung beim Amtsgericht abholt und dann vernichtet oder widerruft oder ändert; das Abholen allein gilt nicht als Widerruf;
- es beim Amtsgericht lässt und ein neues privates Testament anderen Inhalts errichtet. Hier empfiehlt sich besonders Ort- und Zeitangabe, damit erkennbar ist, dass das abgeänderte auch das neue Testament ist;
- ein neues öffentliches Testament beim Notar errichtet.
Der Widerruf oder die Änderung eines öffentlichen Testaments, das sich ja immer in amtlicher Verwahrung befindet, geht vor sich, indem man
- es persönlich aus der Verwahrung abholt. Dann ist es jedoch für immer ungültig; selbst wenn man mit dem Inhalt dann doch einverstanden sein sollte, kann man es nicht wieder zurückbringen. Die Verwahrungsstelle weist deshalb den Erblasser auf diese Rechtsfolge bei der Rückgabe gesondert hin. Falls man wieder ein öffentliches Testament errichten will, muss man erneut zum Notar;
- es durch ein neues privates Testament (Ort und Datum nicht vergessen) aufhebt oder ändert;
- es vor dem Notar aufhebt oder ändert.
