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Das Testament

 

Wer volljährig ist, kann selbst ein Testament errichten, wenn er es eigenhändig schreibt und unterschreibt. Er kann aber auch vor dem Notar ein so genanntes öffentliches Testament errichten.

 

Ein Testament kann schon ein Minderjähriger errichten, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dabei genügt es allerdings nicht, dass er es alleine schriftlich niederlegt. Vielmehr kann er ein Testament nur dadurch errichten, dass er gegenüber einem Notar 

  • seinen letzten Willen mündlich erklärt oder
  • ihm das Testament offen übergibt. Dadurch soll die Beratung des Minderjährigen durch einen Rechtskundigen gewährleistet sein. Die Zustimmung des gesetzlichen
    Vertreters ist nicht erforderlich.

Kein Testament errichten können:

  • Minderjährige unter 16 Jahren 
  • Geistes- oder Bewusstseinsgestörte, die dauernd nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Willenserklärung einzusehen