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Form des Testaments

 

Soll man ein privates oder öffentliches Testament errichten? Es gibt bei beiden Formen der Testamentserrichtung Vor- und Nachteile.

 

Das private Testament

Der letzte Wille kann in einem privaten Testament rechtswirksam niedergelegt werden. Dazu ist erforderlich, dass das gesamte Testament vom ersten bis zum letzten Wort vom Erblasser eigenhändig niedergeschrieben und unterschrieben wird. Ein mit der Schreibmaschine geschriebenes und nur unterschriebenes Testament ist ungültig. Grundsätzlich sollte das Testament auch mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Zwar genügen auch Formulierungen wie „Euer lieber Vater", „Deine treue Gattin", „Eure Oma", wenn sich aus ihnen zweifelsfrei ergibt, wer das Testament erstellt hat. In jedem Fall ist es aber eindeutiger und kann viel Ärger und Streit ersparen, wenn man mit Vor- und Familiennamen unterschreibt.

Unbedingt sollte man auch eigenhändig das Testament mit Ort und Datum der Errichtung versehen. Zwar ist ohne diese Angaben das Testament nicht ungültig. Bei mehreren vorliegenden Testamenten gilt jedoch jeweils das letzte, soweit es mit dem vorherigen in Widerspruch steht. Ohne Datumsangaben wird sich nur schwer feststellen lassen, welches das letzte ist. Es kann dann geschehen, dass das letzte Testament nicht zum Zuge kommt, weil es als solches nicht erkennbar ist.

Wenn ein Testament aus mehreren Seiten besteht, sollte jede einzelne Seite nummeriert und unterschrieben werden. Damit können Zweifel ausgeräumt werden, welche Seiten zum Testament gehören. Ein Testament kann auf einem beliebigen Schriftstück (Tagebuch, Postkarte, Brief) errichtet werden. Nicht notwendig ist die Bezeichnung als Testament. Erforderlich ist aber dabei der ernsthafte Wille, ein Testament zu errichten, was auch in dem Schriftstück zum Ausdruck kommen muss.

Soll man ein privates oder öffentliches Testament errichten?

Es gibt bei beiden Formen der Testamentserrichtung Vor- und Nachteile. Das eigenhändige Testament kann sofort und überall errichtet werden. Erfahrungsgemäß sind aber private Testamente häufig fehlerhaft, weil falsche oder missverständliche Begriffe verwendet wurden. Das kann dazu führen, dass das gesamte Testament ungültig ist. Mindestens aber können Unklarheiten im Text zu späteren Streitigkeiten führen, was nicht gerade im Sinne des Erblassers ist. Sind mehrere Testamente vorhanden oder ist ein Testament verändert worden, wird oft nicht eindeutig zu klären sein, welches das Gültige ist.

Schließlich kann das private Testament verloren gehen oder - auch das geschieht - vernichtet werden. Dies kann allerdings dadurch verhindert werden, dass man auch das private Testament in amtliche Verwahrung gibt oder mehreren Personen mitteilt, wo es aufbewahrt wird.

Das öffentliche Testament dagegen bietet mehrere Vorteile. Das öffentliche Testament oder der Erbvertrag ersetzen den Erbschein und ersparen damit komplizierte Recherchen und weitere Gebühren. Ein anderer Vorteil des öffentlichen Testaments: bei schwierigen Nachlassregelungen kann man sachkundigen Rat des Notars einholen. 


Das öffentliche Testament

Für die Errichtung eines öffentlichen Testaments ist der Notar zuständig. Es wird dadurch errichtet, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen entweder mündlich erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, sie enthalte seinen letzten Willen. Wer volljährig ist, kann die Schrift auch verschlossen überreichen; sie braucht nicht einmal von ihm handschriftlich verfasst zu sein. Schreibmaschine ist hier möglich. Über die Errichtung des öffentlichen Testaments fertigt der Notar eine Niederschrift an.

Erst mit der Beurkundung ist das öffentliche Testament errichtet. Das bedeutet, dass die Niederschrift dem Erblasser vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss. Diese Niederschrift und gegebenenfalls das Schriftstück, das er vom Erblasser erhalten hat, gibt der Notar dem Nachlassgericht zur amtlichen Verwahrung. Der Erblasser erhält hierüber einen Hinterlegungsschein.

Widersprüche und Unklarheiten werden so eher vermieden. Dazu kommt, dass auch die rechtlichen und steuerlichen Folgen der Testamentsanordnung erörtert werden können. Besonders wichtig ist aber, dass die Echtheit des öffentlichen Testaments nicht bezweifelt werden kann. Da das für den Erblasser zuständige Standesamt dem Nachlassgericht, bei dem das Testament aufbewahrt wird, Mitteilung vom Tode des Erblassers macht, ist auch gewährleistet, dass die Erben umgehend den Inhalt des Testaments erfahren. Wenn Sie über ein umfangreiches Vermögen verfügen, wenn Sie kompliziertere Regelungen treffen wollen, wenn Sie sich nicht ganz klar sind, wie Sie Ihren Nachlass verteilen wollen oder wenn Sie es wissen, aber nicht sicher sind, wie man das macht, kurz, wenn Sie sicher gehen wollen, sollten Sie ein öffentliches Testament errichten.