
Gemeinschaftliches Testament
Beim privaten Testament genügt es, wenn der eine Ehegatte den gemeinsamen Willen eigenhändig niederschreibt und unterschreibt (Ort und Datum nicht vergessen!) und der andere Ehegatte mitunterschreibt und - zur Sicherheit - Ort und Datum dazu setzt.
Wollen die Ehegatten ein gemeinschaftliches öffentliches Testament errichten, dann müssen beide vor dem Notar erscheinen. Ein gemeinschaftliches Testament dürfen aber nur Ehegatten und Lebenspartner, nicht etwa Geschwister oder gute Freunde oder Verlobte errichten.
Ob man aber die Form des gemeinschaftlichen Testaments wirklich wählen soll, ist gründlich zu überlegen. An wechselseitige Verfügungen sind nämlich die Ehegatten bzw. Lebenspartner strenger gebunden, als beim normalen Testament. Zu Lebzeiten ist der Widerruf aller Bestimmungen, von denen anzunehmen ist, dass sie nicht ohne die entsprechende Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wären (so genannte "wechselbezügliche Verfügungen"), nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
- Die Ehegatten bzw. Lebenspartner heben ihre Erklärungen gemeinsam wieder auf (eigenhändig oder wiederum vor dem Notar).
- Will ein Ehegatte bzw. Lebenspartner seine Erklärungen einseitig widerrufen, so muss er dies gegenüber dem anderen erklären; dies Erklärung bedarf der notariellen Form. Ein mündlicher oder auch eigenhändig geschriebener Widerruf genügt nicht.
- Mit dem Tode eines Ehegatten bzw. Lebenspartners ist das Widerufsrecht des anderen erloschen. Er kann seine Verfügung dann nur dadurch aufheben, dass er die Erbschaft
ausschlägt.
Die häufigste Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das so genannte "Berliner Testament". Darin setzen sich beide Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten - häufig die Kinder - fallen soll. Wer ein solches Testament aufsetzen will, sollte sich dies genau überlegen, denn der Überlebende kann als Alleinerbe mit dem Nachlass machen, was er will. Den Kindern steht nur der Pflichtteil zu. Diese Freiheit des überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspart-ners kann man aber auch beschränken. Das kann einmal dadurch geschehen, dass dem Überlebenden lediglich der lebenslängliche Nießbrauch am Nachlass eingeräumt wird. Dann werden die Kinder sogleich Erben, der Ehegatte bzw. Lebenspartner erhält den Ertrag aus dem Nachlass.
Eine andere und häufiger anzutreffende Form besteht darin, dass der Ehegatte bzw. der Lebenspartner als Vorerbe und die Kinder als Nacherben eingesetzt werden. Der Überlebende unterliegt dann den Beschränkungen des Vorerben, für die Abkömmlinge ist die Erbschaft weitgehend gesichert.
Darüber hinaus wollen Ehepartner bzw. Lebenspartner oft Vorsorge für den Fall treffen, dass sich der überlebende Teil wieder verheiratet bzw. eine neue Lebenspartnerschaft eingeht. Dieser Fall kann durch eine "Wiederverheiratungsklausel" berücksichtigt werden. Dies kann z.B. vorsehen, dass für den Fall, dass der überlebende Ehegatte wieder heiratet, die Nacherbfolge bereits im Zeitpunkt der Eheschließung eintritt.
Auf der anderen Seite kann der Überlebende vor der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Kinder geschützt werden. Dies wird durch eine Formulierung erreicht, wonach für den Fall, dass ein Kind beim Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil fordert, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält.
Ein kinderloses Ehepaar braucht sich all diese Gedanken um die Sicherung des Nachlasses für die Kinder naturgemäß nicht zu machen. Vielmehr würde es im Prinzip genügen, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Dieses Vorgehen hat nur den Haken, dass die Verwandtschaft des Erstversterbenden beim Tod des überlebenden Ehegatten überhaupt nichts bekommt. Sollte das nicht den Interessen der Ehegatten zu Lebzeiten entsprechen, müsste dies im Testament festgelegt sein.
Entsprechende Überlegungen gelten für eingetragene Lebenspartner.
Ein gemeinschaftliches Testament wird mit der Ehescheidung unwirksam, ohne dass es einer Aufhebung bedarf. Die Unwirksamkeit bezieht sich grundsätzlich auf alle Erklärungen des Testaments, nicht nur auf wechselbezügliche Verfügungen. Nur ausnahmsweise bleiben Verfügungen des Testaments dann wirksam, wenn anzunehmen ist, dass sie auch trotz der Scheidung getroffen worden wären. Entsprechendes gilt für eingetragene Lebenspartner.
Wegen der dargestellten Probleme des gemeinschaftlichen Testaments, insbesondere der eingeschränkten Änderungs- oder Widerrufsmöglichkeit der eigenen Testamentsbestimmungen, aber auch wegen der steuerlichen Besonderheiten wird es sich häufig lohnen, einen Rechts- und/oder Steuerberater zu Rate zu ziehen.
