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Inhalte des Testaments

 

Die "Testierfreiheit" bedeutet aber nicht, dass Sie jede beliebige Erbregelung treffen können. Vielmehr unterliegen Sie verschiedenen Beschränkungen. Zunächst einmal müssen Sie das Testament schon so abfassen, dass es überhaupt gültig ist.

 

Ungültig ist ein Testament immer

  • wenn es gegen zwingende gesetzliche Formvorschriften verstößt;
  • wenn es gegen die guten Sitten verstößt;
  • wenn es vollkommen widersprüchliche, rechtlich und tatsächlich nicht erfüllbare oder
    gänzlich unbestimmte Anordnungen enthält.

Sie sollten stets darauf achten, die Regelungen einfach und klar festzulegen. Machen Sie es nicht (zu) kompliziert und hüten Sie sich davor, jede Kleinigkeit regeln zu wollen. Sie schaffen mehr Verwirrung und Streit als Klärung.

Ohnehin sind Sie trotz der Testierfreiheit auch in dem beschränkt, was Sie im Testament festlegen wollen. Es herrscht ein so genannter Typenzwang, d. h., es gibt eine Reihe von vorgegebenen Möglichkeiten, den Erbfall zu regeln. Die Rechtsfolgen dieser Anordnungen sind durch Gesetz meist zwingend geregelt. 

Ein möglicher Inhalt kann z. B. sein:
 

  • die Einsetzung des oder der Erben
  • die Bestimmung eines Ersatzerben
  • die Anordnung einer Vor- oder Nacherbfolge, die Enterbung
  • das Vermächtnis
  • die Auflage
  • Teilungsanordnungen
  • Regelungen der Ausgleichspflicht
  • Ernennung eines Testamentsvollstreckers
  • Beschränkung oder Entziehung des Pflichtteils
  • Anordnungen der Nachlassverwaltung
  • Benennung oder Ausschluss der Vormundschaft

Ein möglicher Inhalt des Testaments kann auch die Änderung der Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung sein, wobei zu beachten ist, dass sie gegenüber dem Versicherer nur wirksam ist, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Lebensversicherer schriftlich angezeigt wurde.

Mit den wichtigsten Inhalten des Testaments wollen wir uns im Folgenden beschäftigen. Dabei sollen keine Vorschläge gemacht werden, da der konkrete Einzelfall immer spezielle Überlegungen und vielleicht rechtlichen und steuerlichen Rat erfordert. Wichtige Hinweise aber werden Sie finden, die bei Ihren Überlegungen Anstoß und Kontrolle sein können.

Einsetzung des Erben

Im Testament sollten auf jeden Fall die eingesetzten Erben genau angegeben werden und zwar auch dann, wenn sie nach dem Gesetz Erben wären. Dazu sollte klar bestimmt sein, wer welchen Bruchteil des Nachlasses erhalten soll. Auch wenn jemand nicht als Erbe ausdrücklich bezeichnet ist, er jedoch im Testament mit einem Bruchteil des Nachlasses bedacht ist, gilt er als Erbe. Auf jeden Fall sollte klar zum Ausdruck kommen, wer Erbe werden soll und wer nur Vermächtnisnehmer, d. h. Empfänger einzelner Nachlassgegenstände.

Vermächtnis und Auflage

Wenn Sie jemandem nach Ihrem Tode etwas zukommen lassen wollen, dann müssen Sie ihn deshalb nicht unbedingt zum Erben einsetzen. Häufig will man ja einen treuen Hausangestellten, einen alten Freund oder eine bedürftige Person in seinem Testament bedenken, ohne dass er die gleichen Rechte und Pflichten haben soll wie die Erben. In solchen Fällen kann man ein Vermächtnis aussetzen oder eine Auflage anordnen.

Unter Vermächtnis versteht man die Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils durch Testament an eine Person, ohne sie als Erben einzusetzen.

Der durch das Vermächtnis Begünstigte - man nennt ihn auch Vermächtnisnehmer - erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses. So geht also nicht direkt das Eigentum am Gegenstand des Vermächtnisses auf den Begünstigten über (z. B. bei einem Klavier), sondern er hat nur den Anspruch auf Übereignung gegen die Erben.

Durch ein Vermächtnis kann eine Vielzahl von Regelungen getroffen werden, die hier im Einzelnen nicht dargestellt werden können. Häufig ist die Zuwendung von Geld, Wertpapieren, einzelnen Gegenständen aus dem Nachlass oder eines Nießbrauchs (z. B. Wohnrecht). Durch Vermächtnis kann auch eine Schuld erlassen werden.

Immer dann, wenn durch ein Vermächtnis jemandem Geld zugewendet wird, sollte man daran denken, dass der Zahlungsanspruch gegen die Erben grundsätzlich sofort mit dem Tode des Erblassers fällig wird. Das kann die Erben oft in Zahlungsschwierigkeiten bringen. Hier gibt es mehrere Möglichkeiten, Abhilfe zu schaffen. Einmal kann der Erblasser anordnen, dass die Summe erst eine gewisse Zeit nach dem Erbfall ausgezahlt werden soll. Möglich ist auch die Bestimmung von Ratenzahlung. Schließlich kann auch durch den Abschluss einer Lebensversicherung sichergestellt werden, dass im Erbfall das erforderliche Kapital vorhanden ist.

Teilungsanordnungen

Die Vorstellung, dass sich die Erben gemeinsam und einvernehmlich darüber verständigen, wie sie den Nachlass unter sich aufteilen, bleibt doch meist Illusion. Spätestens beim Verteilen beginnt der Streit. Auch dagegen kann der Erblasser Vorsorge treffen, indem er bestimmt, wie der Nachlass aufgeteilt werden soll. Dabei soll man sich hüten, nun alles bis ins kleinste Detail regeln zu wollen. Die Teilungsanordnung sollte vielmehr im Wesentlichen den Inhalt der Erbanteile bestimmen, der entweder gesetzlich oder durch Testament (oder Erbvertrag) bestimmt ist.

Wenn die Verteilung ergibt, dass sich bei einem Erbteil Wertüberschüsse ergeben, sollte auch die Ausgleichszahlung an die Erben festgelegt werden.

Vor- und Nacherbschaft

Es kann Fälle geben, in denen man den Nachlass nicht einem oder mehreren Erben vermachen will ohne Einfluss darauf nehmen zu können, was danach geschieht.

Für solche Konstellationen bietet sich die Möglichkeit an, einen Vorerben und einen Nacherben zu bestimmen. Der Erblasser kann nämlich jemanden in der Weise als Erben einsetzen, dass dieser erst dann Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Wenn dies geschieht, dann fällt dem Nacherben der Nachlass entweder beim Tode des Vorerben zu oder in dem Zeitpunkt, den der Erblasser bestimmt hat.

Häufig ist dies die Volljährigkeit der Kinder, die Wiederverheiratung des Ehepartners, die Verheiratung der Kinder oder der Abschluss der Ausbildung. Bevor man sein Testament formuliert, muss man noch Folgendes wissen. Der Nachlass fällt mit dem Tode des Erblassers zunächst an den Vorerben. Der Vorerbe kann damit aber nicht machen, was er will. Um die Interessen des Nacherben zu schützen, hat das Gesetz dem Vorerben Beschränkungen in der Verfügung über den Nachlass auferlegt. So darf er etwa keine Erbschaftsgegenstände verschenken oder muss beim Verkauf eines zur Erbschaft gehörenden Grundstücks die Zustimmung des Nacherben einholen.

Der Erblasser kann jedoch den Vorerben von solchen Beschränkungen auch befreien, ihn also zum so genannten "befreiten Vorerben" machen. Allerdings kann er ihn nicht von dem Verbot befreien, die Erbschaft oder Teile davon zu verschenken. Umgekehrt ist es auch möglich, dem Vorerben über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Beschränkungen aufzuerlegen.