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Kosten & Verwahrung

 

Ein Notar berechnet für die Errichtung eines solchen Testaments eine Gebühr nach der nachfolgenden Gebührentabelle.

 

Wenn dagegen nur ein handgeschriebenes Testament vorliegt, verlangt das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins, für den eine doppelte Gebühr zu entrichten ist. Die Banken begnügen sich u. U. mit einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Testaments. Allerdings muss dieses mit einer Eröffnungsniederschrift versehen sein.

Gebührentabelle der Kostenordnung


Bei einem Wert des Nachlasses bis einschl. Eurobeträgt eine volle Gebühr EuroGebühr Bei einem Wert des Nachlasses bis einschl. Eurobeträgt eine volle Gebühr Euro
1.00010130.000252
2.00018140.000267
3.00026150.000282
4.00034160.000297
5.00042170.000312
8.00048180.000327
11.00054190.000342
14.00060200.000357
17.00066220.000387
20.00072240.000417
23.00078260.000447
26.00084280.000477
29.00090300.000507
32.00096350.000582
35.000102400.000657
38.000108450.000732
41.000114500.000807
44.000120550.000882
47.000126600.000957
50.000132650.0001.032
60.000147700.0001.107
70.000162750.0001.182
80.000177800.0001.257
90.000192850.0001.332
100.000207900.0001.407
110.000222950.0001.482
120.0002371.000.0001.557

 

Beim gemeinschaftlichen Testament verdoppelt sich die Gebühr. Hinzu kommen die Gebühren für eventuell notwendige Schreibauslagen (je 0,50 Euro für die ersten 50 Seiten, für jede weitere Seite 0,15 Euro) sowie sonstige Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Die notariellen Auslagen und die Umsatzsteuer müssen hinzugerechnet werden.

Der Wert des Testaments errechnet sich aus dem Wert des Vermögens abzüglich der Verbindlichkeiten. Vermächtnisse, Auflagen oder Pflichtteilsansprüche gelten nicht als Verbindlichkeiten und werden daher nicht abgezogen.
Die Gebühr verdoppelt sich bei 


  • gemeinschaftlichen Testamenten und
  • Erbverträgen.
Das private Testament kann, das öffentliche Testament hingegen muss in amtliche Verwahrung gegeben werden. In beiden Fällen ist die Gebühr gleich hoch. Die Gebühr für die amtliche Verwahrung beträgt ein Viertel der vollen Gebühr.


Verwahrung des Testaments

Das öffentliche Testament muss, das private Testament kann in amtliche Verwahrung gegeben werden. Wenn Sie das eigenhändige Testament allerdings selbst aufbewahren wollen, dann sollten Sie dafür sorgen, dass es im Ernstfall auch tatsächlich gefunden wird, sonst waren alle Überlegungen zur Regelung des Nachlasses umsonst.