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Erbfall

 

Mit dem Tode einer Person tritt der Erbfall ein. Das Vermögen des Erblassers, die Erbschaft, geht als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Der oder die Erben treten in die Rechtsstellung des Erblassers ein mit allen positiven, aber auch negativen Folgen.
Erbnachweis  
Dass der Erbe mit dem Erbfall in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, ist bereits bekannt.
Bankvollmachten  
In der Praxis kann über das hinterlassene Vermögen vielfach erst verfügt werden, wenn aus einem Erbschein hervorgeht, wer Erbe ist.
Pflichtteil  
Grundsätzlich kann der Erblasser über seinen Nachlass verfügen wie er will, d. h., er kann auch als Erben einsetzen, wen er will. Diese allgemeine Gestaltungsfreiheit des Testaments, die Testierfreiheit, ist mit Rücksicht auf die nächsten Familienangehörigen aber eingeschränkt.
Erbengemeinschaft  
Wenn der Erblasser nur einen Erben hinterlässt, ist die Sache einfach. Komplizierter wird die Sache immer dann, und das ist der Regelfall, wenn mehrere Erben vorhanden sind. In diesem Fall entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft.
Testamentsvollstrecker  
Jeder Erblasser hat die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Dieser ist dann dafür verantwortlich, den letzten Willen des Erblassers notfalls auch gegen dessen Erben durchzusetzen.
Ausschlagung  
Erbe wird man grundsätzlich ohne eigenes Zutun. Das gilt für den gesetzlichen ebenso wie für den durch Testament eingesetzten Erben.