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Abgeltungssteuer und Kirchensteuer

 

Am 1. Januar 2009 ist die Abgeltungssteuer in Kraft getreten. Damit werden alle privaten Kapitalerträge, soweit ein vorhandener Freistellungsauftrag nicht ausreichend ist, pauschal mit 25 Prozent versteuert. Für kirchensteuerpflichtige Anleger gilt darüber hinaus, dass die Kirchensteuer als Zuschlag zur Abgeltungssteuer erhoben wird.

 

Die Kirchensteuer für die Kapitalerträge bemisst sich also nicht wie bisher nach der persönlichen Einkommensteuer, sondern nach der einheitlichen Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Als Anleger können Sie uns beauftragen, die Kirchensteuer als Teil der Abgeltungssteuer einzubehalten und an Ihre Kirche abzuführen. Alternativ zum Steuerabzug haben Sie die Möglichkeit, sich auch zur Kirchensteuer veranlagen zu lassen. Dazu geben Sie die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der Steuererklärung an und legen dem Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung unserer Bank vor. Nutzen Sie unseren Service und beauftragen Sie uns, die Kirchensteuer direkt abzuführen. Die entsprechende Anträge können Sie hier downloaden.

 

Download Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer- Bank (PDF)

 

Download Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer- Union Investment (PDF)

 

Download Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer- Bausparkasse Schwäbisch Hall (PDF)

 

Sind Sie Mitglied unserer Bank und haben noch keinen Freistellungsauftrag abgegeben? Ab 2009 ist dies notwendig, um die Abgeltungssteuer zu vermeiden, weil die Steuerfreigrenze von 51 Euro (so genannte "Bagatellregelung") entfällt.

Download Freistellungsauftrag (PDF)
Informationen rund um die Abgeltungssteuer 

Was ist die Abgeltungssteuer?
 

Deutschland folgt mit der Einführung einer Abgeltungssteuer ab 2009 dem europäischen Trend, private Kapitalerträge direkt bei der Auszahlung endgültig zu besteuern. Bereits 17 von 25 EU-Mitgliedsstaaten praktizieren heute schon eine Abgeltungssteuer. Die neue Abgeltungssteuer wird in Deutschland durch einen Abzug in Höhe von 25 Prozent Kapitalertragsteuer (KapSt) erhoben. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5 Prozent der KapSt und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur noch erforderlich, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als 25 Prozent. 

Wann muss Abgeltungssteuer bezahlt werden? 

Diese Kapitalanlagen werden von der KapSt erfasst: 

  • Zinsen,
  • Dividenden mit dem vollen Betrag, das sog. Halbeinkünfteverfahren entfällt,
  • Erträge aus Anteilen an Investmentfonds, 
  • Erträge aus der Veräußerung und Einlösung von Wertpapieren (unter anderem Aktien, Schuldverschreibungen, Zertifikate),
  • Erträge aus Termingeschäften,
  • Stillhalterprämien sowie
  • Erträge aus Genussrechten.

Bei folgenden Anlagen ändert sich die Besteuerung gegenüber heute dagegen nicht:
 
  • Immobilien: Der Verkauf von Grundstücken ist auch künftig außerhalb der zehnjährigen Haltefrist steuerfrei.
  • Bewegliche Gegenstände, beispielsweise Edelmetalle und Kunstgegenstände: Die Veräußerung bleibt weiterhin nach Ablauf eines Jahres steuerfrei. 
  • Private Rentenversicherungen sowie die gesetzlich geförderten Altersvorsorgeprodukte (wie Riester- oder Rürup-Renten): Diese privaten Renten müssen bei der Auszahlung mit dem Ertragsanteil bzw. soweit sie staatlich gefördert wurden der gesamte Auszahlungsbetrag zum persönlichen Steuersatz versteuert werden (nachgelagerte Besteuerung).
Die Abgeltungssteuer wird wie die heutige KapSt vom Schuldner der Kapitalerträge (zum Beispiel AG, GmbH, eG) oder der auszahlenden Stelle – in der Regel das Kreditinstitut – erhoben. Neu ist, dass auch ausländische Dividenden von der inländischen Bank mit KapSt belastet werden. 

Diese Kapitalerträge müssen auch künftig in der Steuererklärung angegeben werden 

Nicht abgeltend besteuert werden im Betriebsvermögen erzielte Einkünfte aus Kapitalanlagen, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit gehören. Das Gleiche gilt für die zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung rechnenden Erträge. Die einbehaltene KapSt stellt hier eine Vorauszahlung auf die persönliche Einkommensteuer des Steuerpflichtigen dar. Darüber hinaus sind Zinserträge auch dann mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn bei Gestaltungen trotz vorhandener Eigenmittel Kredite aufgenommen werden, um eine Einkunftsquelle (wie eine fremd vermietete Immobilie) zu finanzieren und die Eigenmittel beim Kreditgeber verzinslich angelegt werden (sogenannte Back-to-Back-Finanzierungen). Die Einzelheiten zur praktischen Anwendung dieser Regelung stehen noch nicht fest. Die weitere Entwicklung im Jahr 2008 muss abgewartet werden. 

Eine Veranlagung beim Privatanleger ist zukünftig auch erforderlich, wenn die Kapitalerträge auf einem im Ausland geführten Konto/Depot erzielt wurden oder aus einem privaten Darlehen stammen und daher noch nicht dem KapSt-Abzug unterlagen. 

Eine Veranlagung auf Antrag zum Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent kommt in Betracht, wenn die Verlustverrechnung beziehungsweise die Anrechnung ausländischer Quellensteuer wegen verschiedener Bankverbindungen des Anlegers noch nicht vollständig erfolgt ist. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, kann der Anleger eine Besteuerung aller Kapitalerträge zum persönlichen Steuersatz beantragen. Die einbehaltene KapSt wird dann angerechnet. Das Finanzamt prüft dabei im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob die Veranlagung für den Anleger tatsächlich günstiger ist.

Steuerausländer sind vom Steuerabzug befreit 

Personen, die in Deutschland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind i. d. R. vom Steuerabzug befreit. Ausnahmen von dieser Steuerbefreiung gelten für Dividenden, Erträge aus Genussrechten und stillen Beteiligungen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder die Auszahlung „über die Tafel“ (Bargeschäft am
Schalter) erfolgt. 

Werbungskosten spielen keine Rolle mehr 

An die Stelle des Sparer-Freibetrages tritt ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten. Dieser deckt alle dem Anleger während eines Jahres im Zusammenhang mit der Kapitalanlage entstehenden Werbungskosten ab. Darüber hinausgehende Aufwendungen werden auch im Rahmen einer Veranlagung nicht mehr berücksichtigt. Die bisher für private Veräußerungsgewinne bestehende Freigrenze von 512 Euro entfällt für Kapitalanlagen, die der Abgeltungssteuer unterliegen. 

Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung bleiben erhalten 

Privatanleger können auch künftig einen „Freistellungsauftrag“ über den Werbungskosten-Pauschbetrag bis zu 801 Euro (1.602 Euro für Verheiratete) bei ihrer Bank erteilen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlegen, um den Steuerabzug zu vermeiden. Bei Gutschriften wird dann bis zur Höhe des Freistellungsauftrages (bei Nichtveranlagungsbescheinigungen unbegrenzt) kein Steuerabzug vorgenommen. Die bereits vor dem 1. Januar 2009 erteilten Freistellungsaufträge oder eingereichten Nichtveranlagungsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig. 

Höhe des Steuerabzugs 

Bei Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen von Investmentfonds wird der Steuerabzug grundsätzlich nach dem vollen Ertrag bemessen, es sei denn, bestimmte Ertragsbestandteile – wie ausländische Mieterträge bei Immobilienfonds – werden steuerfrei gestellt.

 

 

Bei der Veräußerung von Wertpapieren wird die Abgeltungssteuer wie folgt berechnet:

 

 

Bei der Einlösung eines Wertpapiers bei Endfälligkeit tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Einlösungsbetrag. Bei einem Termingeschäft (z. B. Option) ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer aus dem Unterschied zwischen dem im Fälligkeitszeitpunkt gezahlten Differenzausgleich und den Aufwendungen für das Termingeschäft. 

Besonderheiten bei Depotübertrag 

Überträgt ein Kunde Wertpapiere aus seinem Depotbestand auf das Depot eines anderen Kunden und erfolgt dieser Übertrag unentgeltlich (schenkungsweise, z. B. Übertragung vom Vater auf die Tochter), muss der Kunde dies der Bank bei der Auftragserteilung mitteilen. Die Bank wird dann keine Abgeltungssteuer einbehalten; sie ist dann allerdings zugleich gesetzlich verpflichtet, die Übertragung wegen der eventuell anfallenden Schenkungsteuer dem Finanzamt anzuzeigen. Erfolgt der Depotübertrag nicht unentgeltlich oder teilt der Kunde die Unentgeltlichkeit der Übertragung seiner Bank nicht rechtzeitig mit, muss die Bank Abgeltungssteuer nach einer so genannten Ersatzbemessungsgrundlage erheben. Diese richtet sich nach dem Börsenkurs der übertragenen Wertpapiere im Zeitpunkt der Übertragung abzüglich der Anschaffungskosten. 

Verluste mindern die Abgeltungssteuer 

Steuerlich von Bedeutung sind nicht nur alle positiven Einnahmen, sondern auch sogenannte negative Einnahmen – beispielsweise gezahlte Stückzinsen beim Kauf von festverzinslichen Anleihen oder Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren. Diese werden von der Bank mit Erträgen verrechnet. Verbleibt am Jahresende ein Verlust, hat der Kunde bis zum 15. Dezember des Jahres die Wahl, sich von der Bank für die Veranlagung durch das Finanzamt eine Verlustbescheinigung ausstellen zu lassen. Anderenfalls wird der Verlustsaldo von der Bank in das Folgejahr übertragen und erst mit den künftigen Einnahmen des Kunden verrechnet. 

Bei Verlusten aus Aktienverkäufen gilt im Gegensatz zu allen anderen Verlusten die Besonderheit, dass diese nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen. Deshalb werden bei den Banken ab 2009 anstelle des heutigen Stückzinstopfes für jeden Depotinhaber zwei Verlusttöpfe geführt: Ein allgemeiner Verlusttopf und ein Verlusttopf für Aktienverkäufe. 

Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, die noch nach heutiger Rechtslage innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert wurden – sogenannte Altverluste –, können noch bis einschließlich 2013 im Rahmen der Veranlagung steuerlich genutzt werden. Sie können dabei mit Gewinnen aus der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Erträgen aus Termingeschäften verrechnet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Altverluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgestellt wurden. Ab 2014 können die noch nicht verrechneten Altverluste nur noch mit den nicht der Abgeltungssteuer unterfallenden Veräußerungsgewinnen unter anderem aus steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen verrechnet werden. 

Steuerbescheinigung/Jahresbescheinigung 

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer entfällt die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Finanzanlagen. Die notwendigen Informationen über den Steuerabzug und eventuell verbleibende Verluste werden bei Bedarf von der Bank nach Ablauf des Kalenderjahres in einer Steuerbescheinigung ausgewiesen. 

Kirchensteuer 

Ist der Kunde Mitglied einer Religionsgemeinschaft, fällt zusätzlich zur KapSt auch Kirchensteuer an. Teilt der Kunde der Bank seine Kirchenmitgliedschaft mit, wird die Kirchensteuer auf die Kapitaleinkünfte zusammen mit der KapSt und dem SolZ abgeführt. Anderenfalls wird die Kirchensteuer im Veranlagungsverfahren erhoben. Voraussichtlich ab dem Kalenderjahr 2011 wird die Kirchenmitgliedschaft automatisch von der Bank berücksichtigt. 

Ab wann unterliegen die Kapitalanlagen der neuen Kapitalertragsteuer? 

Regelmäßige Kapitalerträge unterliegen unabhängig von der Anlageform (Zinsen aus Sparkonten, Sparbriefen, festverzinslichen oder variablen Anleihen, Dividenden, Ausschüttungen von Investmentfonds) ab 2009 der neuen KapSt. Maßgebend ist der Zahlungszeitpunkt (Fälligkeit) der Kapitalerträge. 

Die KapSt auf Veräußerungsgewinne findet auf alle Wertpapiere Anwendung, die vom Anleger ab dem 1. Januar 2009 neu erworben werden (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteile). Für die vor diesem Zeitpunkt angeschafften Wertpapiere bleibt es beim geltenden Recht. Erträge aus einer Veräußerung sind nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist, dann aber mit dem persönlichen Steuersatz, steuerpflichtig. 

Wertpapiere, bei denen der Veräußerungserlös bereits heute dem KapSt-Abzug unterliegt – sogenannte Finanzinnovationen wie Stufenzinsanleihen, Zerobonds oder Aktienanleihen –, gehen ebenfalls wie laufende Erträge nahtlos in die neue Besteuerung über. 

Eine Besonderheit besteht bei Zertifikaten, bei denen nach heutiger Rechtslage steuerpflichtige Einkünfte nur bei einer Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist anfallen. Diese Anlagen werden zukünftig in die KapSt einbezogen, wenn sie vom Anleger nach dem 14. März 2007 erworben und nach dem 30. Juni 2009 veräußert oder eingelöst werden. Bei einer Veräußerung vor diesem Zeitpunkt ist die heute noch geltende Jahresfrist zu beachten. 

Finanzplanung rechtzeitig anpassen 

Die Abgeltungssteuer bringt für viele Kunden steuerliche Vorteile. Zu berücksichtigen sind dabei die persönliche Steuerlast aber auch die Übergangsvorschriften. Im Zweifel sollten Sie sich hierbei an Ihren Anlageberater wenden. Ist der künftige Abgeltungssteuersatz niedriger als Ihr derzeitiger persönlicher Steuersatz, sind Produkte mit aufgeschobener Zinszahlung von besonderem Interesse, bei denen die zu versteuernden Erträge erst ab 2009 zufließen (zum Beispiel Nullkuponanleihen oder abgezinste Sparanlagen). 

Kontrolle durch die Finanzverwaltung 

Nach Einführung einer Abgeltungssteuer ist eine Kontrolle der im Inland erzielten Kapitalerträge grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Deshalb hat der Gesetzgeber auch die Befugnis der Finanzbehörden zur Nutzung des zentralen Kontenregisters eingeschränkt. Der Kontenabruf ist zukünftig zur Feststellung von Kapitalerträgen, die beim Kreditinstitut oder bei der Ausschüttenden Kapitalgesellschaft endgültig mit der Abgeltungssteuer besteuert wurden, nicht mehr zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Anleger die Veranlagung wählt oder die Erträge kraft Gesetzes in die Veranlagung einbezogen werden. 

Alle Anlagen bei einer Bank 

Unterhält der Anleger sämtliche Kapitalanlagen bei einer Bank, kann diese in vollem Umfang mögliche Verluste mit den Erträgen verrechnen, ausländische Quellensteuern auf die anfallende Abgeltungssteuer anrechnen sowie den erteilten Freistellungsauftrag optimal anwenden. Der Anleger vermeidet hierdurch zusätzliche Arbeit durch eine ggf. erforderliche Einkommenssteuerveranlagung für die Kapitalerträge. Lassen Sie sich beraten Diese Information dient nur einem Überblick. Sie kann die persönliche Beratung durch Finanzamt, Steuerberater oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

Mehr Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen.